Quick Links
Login
Impressum
E-Mail info@montessori-passau.de
| Informationen zu Bild- und Urheberrechten inklusive der Verwendung von Musik im Internet |
|
|
|
|
Wer im Internet mit Bild- und Textmaterial arbeiten will, das von jemand anderem stammt, muss vorab das schriftliche Einverständnis der/des Rechteinhaber(s) einholen bzw. sicher stellen, dass das jeweilige Material urheberrechtsfrei ist und ohne Einschränkungen oder Angabe von Quellen ins Netz gestellt werden kann.
Bildmaterial von VeranstaltungenDer Schulvertrag enthält eine Einwilligungserklärung, in der die Eltern mit ihrer Unterschrift zustimmen, dass ihre Kinder im Rahmen schulischer Veranstaltungen fotografiert werden und diese Bilder u.a. auch im Internet veröffentlicht und verbreitet werden dürfen. Darüber hinaus gilt, dass bei öffentlichen Veranstaltungen Gruppenaufnahmen oder Bilder, auf denen Personen neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten nur als Beiwerk erscheinen, grundsätzlich im Internet verwendet werden können. Dies gilt sowohl für Fotos von Minderjährigen als von auch Erwachsenen. Stehen einzelne Teilnehmer einer Veranstaltung oder Gruppe besonders im Vordergrund, müssen diese ihre Einwilligung zur Veröffentlichung geben – bei Minderjährigen bis zu 12 Jahren muss auch die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegen. Zwischen 12 und 18 Jahren können Minderjährige je nach Einsichtsfähigkeit selbst über die Verwendung ihres Bildes entscheiden. Eine Doppeleinwilligung des Minderjährigen und des Erziehungsberechtigten gibt im Zweifelsfall Rechtssicherheit. Das Recht am eigenen BildAchtung! Bitte beachtet, dass Ihr in der Regel kein Recht am eigenen Passfoto habt – dies liegt meist beim jeweiligen Fotografen, der schriftlich sein Einverständnis für eine Veröffentlichung im Internet geben muss. Verwendung von Musik im InternetFür Musik gilt ebenso wie für Text- oder Bildmaterial: Nur wenn die Musik garantiert urheberrechtsfrei ist, kann sie unbedenklich verwendet werden. Dies ist unbedingt zu prüfen! Ist die Musik urheberrechtsgeschützt, müssen zum Teil erhebliche Lizenzgebühren an die GEMA (die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) abgeführt werden. Die GEMA ist dafür bekannt, dass sie Verstöße gegen das Urheberrecht mit zum Teil drastischen Schadensersatzforderungen ahndet. Auch wer auf YouTube oder ähnlichen Plattformen veröffentlichte Videos oder Musikaufnahmen, die gegen das Urheberrecht verstoßen, einbindet, macht sich damit strafbar. Im Zweifelsfall lieber darauf verzichten oder bei der GEMA nachfragen. Es gibt auch GEMA-freie Musik oder die Möglichkeit, ein urheberrechtsfreies Stück bzw. eines, an dem man – weil z.B. selbst komponiert –die Rechte hält, selbst einzuspielen. Rechtliche KonsequenzenDie Missachtung des Persönlichkeits- bzw. Urheberrechts kann sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher gilt: Lieber eine Einwilligung zuviel als eine zu wenig einholen. |



